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Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten" Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. Doch das aussschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 03.07.2012 entschieden.
Der Bundesgerichtshof hatte das Luxemburger Gericht gebeten, die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen auszulegen. Beklagte in diesem Rechtsstreit ist die Münchener UsedSoft GmbH, die mit gebrauchten Softwarelizenzen handelt. Darunter auch Lizenzen, die das Unternehmen Kunden des Softwarehauses Oracle abgekauft hatte.
Nun verdeutlichte der EuGH, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gelte, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet. Dies gelte auch für verbesserte und aktualisierte Fassungen. Selbst wenn ein Wartungsvertrag befristet sei, wären die aufgrund eines solchen Vertrags verbesserten, veränderten oder ergänzten Funktionen nämlich Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie und können vom Kunden ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden.
Der Ersterwerber sei aber nicht dazu berechtigt, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen, falls die von ihm erworbene Lizenz für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt.
EuGH vom 03.07.2012 AZ: C-128/11
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. - BITKOM betrachtet das Luxemburger Urteil mit Vorsicht. Dazu BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder: „Wir begrüßen, dass der EuGH diese wichtige Grundsatzfrage zum Software-Markt zügig geklärt hat. Die bisherige Rechtsunsicherheit wird damit allmählich beendet. Es bleibt jedoch zu befürchten, dass sich diese Entscheidung auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen negativ auswirkt und digitale Geschäftsmodelle in Frage stellt. Bei einem unkontrollierten Weiterverkauf kann aus einer legalen Kopie schnell eine Vielzahl illegaler Kopien werden. Es ist fraglich, ob die ursprünglichen Lizenzbedingungen noch nachvollziehbar sind."
Über das Ergebnis im praktischen Anwendungsfall habe nun der Bundesgerichtshof zu befinden. BITKOM empfiehlt daher, bis zu dieser abschließenden Entscheidung bei einer Weiterübertragung von Software die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen gründlich zu prüfen. Wichtig seien vor allem folgende Punkte:
• Man sollte sich Klarheit verschaffen, welche Nutzungsrechte genau übertragen werden sollen.
• Man sollte anhand des originalen Lizenzvertrags und aller weiteren Übertragungsvereinbarungen prüfen, welche Nutzungsbedingungen einzuhalten sind.
• Man sollte sich mit den jeweiligen Rechteinhabern abstimmen.
• Zudem sollte man in jedem Fall sicherstellen, dass sämtliche Kopien der veräußerten Software gelöscht werden.
(al) 07.07.2012
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