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Bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen macht es nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln einen Unterschied, ob es sich um Aufnahmen eines Berufsfotografen oder die Aufnahmen eines Amateurs handelt. So dürfen die Honorarempfehlungen, welche von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MfM) für Berufsfotografen herausgegeben werden, nicht automatisch auch auf Amateur-Fotografen übertragen werden.
Nach Ansicht der Kölner Richter muss im Blick bleiben, dass der Amateurfotograf nicht zu dem Personenkreis gehört, für den die Honorarempfehlungen gemacht sind, etwa (Berufs-)Fotografen oder Bildagenten, also Personen, deren Geschäft die Bilderstellung und/oder der Handel mit Nutzungsrechten ist. Der CentralVerband Deutscher Berufsfotografen begrüßt dieses Urteil und die damit einhergehende Wertschätzung für die Arbeit des Berufsfotografen. Auch wenn durch die Digitalfotografie mittlerweile viele Menschen die Fotografie für sich entdeckt haben, gäbe es einen qualitativen Unterschied zwischen der fotografischen Arbeit eines Laien und der Arbeit eines ausgebildeten Berufsfotografen. Es müsse bei der Berechnung von Preisen und auch Schadensersatzansprüchen berücksichtigt werden, dass Fotografie ein Ausbildungsberuf oder Studium ist, dessen Ausübung sowohl handwerkliches, wie auch gestalterisches Können voraussetzt.
Zudem habe der Berufsfotograf wesentlich höhere Ausgaben und muss, im Gegensatz zu dem privaten Fotografen, Beiträge für die Handwerkskammer, Versicherungen und Berufsverbände zahlen. Dieses würde sich auch in der Honorargestaltung niederschlagen.
Dazu RA Tim Hoesmann (Foto), Partneranwalt des CentralVerbands: „In meiner täglichen Arbeit als Rechtsanwalt muss ich mich immer wieder mit Schadensersatzforderungen auseinandersetzen, bei denen private Fotografen für kleinste Verstöße von Bildrechten automatisch die Vergütungssätze von Berufsfotografen ansetzen."
Es müssten, so Hoesmann weiter, bei der Berechnung des Wertes eines Bildes und eines daraus folgenden Schadensersatzanspruch jedoch Unterschiede zwischen einem privaten Schnappschuss und einer durch einen ausgebildeten Fotografen gefertigten Aufnahme geben. Daher sei diesem Urteil in seiner Aussage zuzustimmen, die Honorarempfehlungen der MfM nicht pauschal auf Bildrechtsverletzungen anzuwenden.
AG Köln vom 24.05.2012 AZ: 137 C 53/12
(al) 13.07.2012
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