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Gegen das Urteil des Hamburger Landgerichts vom 29. Juni 2012, in dem es um die Werberechte für 85 von insgesamt 140 Mega-Light Standorten in einer Ausschreibung der Stadt Hamburg in 2007 ging, wird die Ströer Out-of-Home Media AG in Berufung gehen.
Das Landgericht Hamburg kam zu dem Schluss, dass das von Ströer an 85 Standorten ausgeübte Vorpachtrecht nicht geltendem Recht entspricht.
Der Out-of-Home-Werbeträger-Anbieter teilt dazu mit: „Die Stadt Hamburg hatte im Rahmen des Vergabeverfahrens alle Bieter, darunter auch JCDecaux, auf den Bestand des Vorpachtrechts hingewiesen und alle Bieter hatten dieses mehrfach ausdrücklich gegenüber der Stadt Hamburg anerkannt.“
Darüber hinaus hätte JCDecaux in einer nach Abschluss der Vergabe schriftlich getroffenen Vereinbarung die Ausübung des Vorpachtrechts durch Ströer anerkannt, auf Rechtsmittel verzichtet und eine Ausgleichszahlung von Ströer für seine Kosten im Zusammengang mit der Vergabe angenommen. Daher will Ströer das Urteil nun noch einmal prüfen und alle rechtlichen Maßnahmen einleiten.
Von diesem Urteil sind nach Angaben des Out-of-Home-Unternehmens etwa zwei Prozent seiner 4.000 betriebenen Werbeträger in Hamburg betroffen. Das Urteil habe daher geringe operative und finanzielle Auswirkungen für Ströer.
(bs) 13.07.2012
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