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ProSieben darf eine Dauerwerbesendung nicht als "Promotion" bezeichnen
Die Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung mit dem Begriff „Promotion“ verstößt gegen die Kennzeichnungspflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden. Der TV-Sender ProSieben wollte sich in dem Eilverfahren gegen eine Verfügung wehren, die ihm im Dezember 2007 von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) aufgegeben worden war. Der Sender hatte im November 2006 die Sendung „Meine Quelle“ - im Auftrag des gleichnamigen Versandhauses - mit der Kennzeichnung „Quelle-Promotion“ ausgestrahlt. Die Unterföhringer fanden, dass der Schriftzug „Promotion“ eine ausreichende Kennzeichnung für eine Dauerwerbesendung sei. Schließlich sei Promotion ein Synonym für Werbung, das der durchschnittlich verständige und informierte Zuschauer ohne weiteres erkennen könne. Der Begriff entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch, der vor allem bei Kinopremieren sowie in den Printmedien häufig benutzt werde. Sollte die Kennzeichnung als Promotion untersagt werden, argumentierte der Sender, würden seine Werbekunden abwandern. Das Verwaltungsgericht sah dies nicht so. Es bestehe Gefahr, so die Richter, dass zumindest bei einem Teil der Zuschauer ein Irrtum über den Werbecharakter der Sendung erregt werde. ProSieben ist es daher vorläufig bis zur Entscheidung über die noch anhängige Klage (VG 27 A 34.08) untersagt, Dauerwerbesendungen mit dem Schriftzug „Promotion“ zu kennzeichnen.
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(al) 10.06.2008
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