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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine Entscheidung des Bundeskartellamts vom März 2011 bestätigt. Darin wurde die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch RTL und ProSiebenSat.1 für den Aufbau und den Betrieb einer Online-Video-Plattform untersagt. Das Kartellamt hatte das Vorhaben der beiden Sender mit der Begründung abgelehnt, eine gemeinsamen Plattform in der konkret geplanten Form würde das marktbeherrschende Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Markt für Fernsehwerbung weiter verstärken. Die zu erwartende Koordinierung geschäftlicher Interessen über das Gemeinschaftsunternehmen hätte darüber hinaus einen Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen dargestellt. Die bestehenden Verhältnisse auf dem Fernsehwerbemarkt wären konserviert und auf das Segment der Video-Werbung in Online-Video-Inhalten übertragen worden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich nun der Bewertung des Bundeskartellamts angeschlossen und die Untersagung bestätigt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen. Die Unternehmen können gegen die Nichtzulassung Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Dazu Andreas Mundt (Foto), Präsident des Bundeskartellamts: „Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ein wichtiges Signal für den Wettbewerbsschutz im Bereich der neuen Medien. Die Dynamik dieser Märkte schließt nicht aus, dass marktmächtige Unternehmen versuchen, ihre Marktstellung in angestammten Märkten abzusichern bzw. auf neu entstehende Märkte zu übertragen.“
(al) 08.08.2012
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