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Die Werbung einer Onlinehändlerin mit den Begriffen „Olympia-Rabatt" und „Olympische Preise" verstößt nicht gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG). Dies hat die Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel in ihrem am 21.06.2012 verkündeten Urteil entschieden.
Wie die Hamburger Wirtschaftsrechtskanzlei DIEKMANN Rechtsanwälte am 7. August mitteilte, hatte die beklagte Onlinehändlerin im Jahre 2008 ihre Kontaktlinsen und Pflegemittel beworben, indem sie die Bezeichnung „Olympische Preise" und den Satz „Mit unserem 10 Euro Olympia-Rabatt auf L. Maxi-Spar-Sets sind Sie ganz klar auf Siegeskurs!" verwendete. Daraufhin hatte sie eine Abmahnung des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. (DOSB) erhalten. Dieser war der Ansicht, die Händlerin verletze seine Rechte aus dem OlympSchG, weil Wörter wie „olympisch" und „Olympia" nach dem Markenrecht nicht schutzfähig sind. Das OlympSchG war im Jahr 2004 geschaffen worden, um die Olympia-Bewerbung Leipzigs zu unterstützen.
Das Landgericht Kiel hielt die Abmahnung jedoch für unberechtigt und wies die Klage des DOSB ab. Es fehle an der nach dem OlympSchG erforderlichen „Verwechslungsgefahr", da die Werbung durch die bloße Verwendung der Wörter „olympisch" und „Olympia" keine Assoziation zum Kläger hervorrufe. Auch eine Ausnutzung der Wertschätzung der geschützten Bezeichnungen sei in der Werbung nicht zu erkennen gewesen.
„Das Gericht teilt unsere Auffassung", so Rechtsanwalt Moritz Diekmann, der die beklagte Onlinehändlerin vertritt. „Unsere Mandantin erweckt mit ihrer Werbung nicht den Eindruck, Sponsor der Olympischen Spiele zu sein. Eine Verwendung der Olympischen Bezeichnungen im allgemeinen Sprachgebrauch zur Erlangung einer zusätzlichen Aufmerksamkeit kann vom DOSB nicht untersagt werden."
(al) 10.08.2012
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