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Produktbezeichnung „Energy & Vodka“ laut Health-Claims-Verordnung unzulässig

Ein Vodka-Mischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 10% Vol. darf nicht unter der Bezeichnung „Energy & Vodka“ vertrieben werden. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit diesem Anfang Juli ergangenen Urteil eine erstinstanzliche Landgerichts-Entscheidung abgeändert.

Die für das Mischgetränk verwendete Bezeichnung „Energy & Vodka“ verstoße, nach Auffassung des Oberlandesgerichts, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, der so genannten Health-Claims-Verordnung. Die Bestimmungen dieser Verordnung dienten dem Schutz des Verbrauchers. Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Health-Claims-VO dürften Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% Vol. grundsätzlich keine nährwertbezogenen Angaben tragen. Das vertriebene Vodka-Mischgetränk sei ein derartiges Getränk.

Der in der Bezeichnung verwandte Begriff „Energy“ stelle eine nährwertbezogene Angabe dar. Er vermittle dem Verbraucher den Eindruck, der Konsum des Getränks verschaffe ihm Energie, Kraft, Tatkraft und Leistungsvermögen. So werde das Getränk in unzulässiger Weise als funktionelles Lebensmittel beschrieben, das positive Nährwerteigenschaften habe. Die Bezeichnung „Energy“ habe einen eigenständigen Begriffsinhalt und bezeichne deswegen nicht lediglich die Beschaffenheit oder eine Zutat des Getränks.


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(al) 13.08.2012



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