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Health-Claims-Verordnung: Wein darf nicht als „bekömmlich“ vermarktet werden

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat klargestellt, dass eine Winzergenossenschaft mit Sitz in Rheinland-Pfalz ihren Wein nicht als „bekömmlich" bewerben darf. Eine solche Bezeichnung, die auf einen reduzierten Säuregehalt hinweist, stelle eine bei alkoholischen Getränken verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar.

Die deutschen Winzer vertraten in dem Rechtsstreit die Auffassung, die Bezeichnung „bekömmlich" weise keinen Gesundheitsbezug auf, sondern betreffe nur das allgemeine Wohlbefinden. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig, letztinstanzlich mit der Auseinandersetzung befasst, ersuchte schließlich den EuGH, die Tragweite des Verbots zu präzisieren und sich gegebenenfalls zu dessen Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Erzeuger und Vermarkter von Wein wie der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit, zu äußern.

Nach Auffassung der Luxemburger Richter setze der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe" nicht zwingend voraus, dass damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank Verzehr eines Lebensmittels suggeriert wird. Es genüge, dass die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des potentiell schädlichen Verzehrs suggeriert wird. Der Umstand, dass es einem Erzeuger oder Vermarkter von Wein auch dann ausnahmslos verboten ist, eine Angabe wie die hier in Rede stehende zu verwenden, auch wenn diese Angabe für sich genommen zutrifft, sei mit den von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Denn dieses Verbot stelle ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher einerseits sowie der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit der Erzeuger und Vermarkter andererseits her.

Der EuGH wies in diesem Zusammenhang daraufhin, dass alle Angaben, die alkoholische Getränke betreffen, frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssten, damit die Verbraucher in der Lage sind, ihren Konsum unter Berücksichtigung aller sich daraus ergebenden Gefahren zu regulieren und auf diese Weise ihre Gesundheit wirksam zu schützen.


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(al) 14.09.2012



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