Aktuelle Ausgabe
Zwei Tage lang „10 % auf alles!" – Diese Ankündigung im Werbefolder eines Gartencenters hat das Landgericht München I jetzt mit einem Urteil vom 28. August als wettbewerbswidrig untersagt. Der Antrag auf einstweilige Verfügung ging von einem Verbraucherschutzverein aus. Denn, laut einem „Sternchenhinweis" hatte der Gartencenter „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware" von der Rabatt-Aktion ausgenommen.
Zur Begründung führten die Münchener Richter aus, die Aussage „10 % auf alles" sei falsch, da die Preisreduktion eben nicht auf sämtliche Waren gewährt worden sei. Dass auf die Ausnahmen mit einem Sternchenhinweis hingewiesen werde, sei unerheblich, da eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe. Lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienten, dürften mit einer Fußnote vorgenommen werden. Hier sei dagegen die eindeutige Ankündigung der Rabatt-Aktion „10 % auf alles" unwahr, wie sich erst aus dem „Kleingedruckten" ergebe. Hinzu komme, dass die Beklagte ihrer Einlassung nach auch Bücher und Zeitschriften verkaufe, die infolge der hierfür bestehenden gesetzlichen Preisbindung ebenfalls nicht von dem Rabatt erfasst seien.
Das beklagte Unternehmen hatte im Rahmen der Auseinandersetzung angegeben, an den betreffenden Aktionstagen seien 81 % der umgesetzten Waren mit einem Preisnachlass von mindestens 10 % oder mehr verkauft worden. - Das sei zwar ein mehrheitlicher Warenanteil, aber eben nicht „alles", urteilten die Richter.
Soweit die klagenden Verbraucherschützer außerdem geltend machten, die Begriffe „Werbeware" und „bereits reduzierte Ware" seien zu unbestimmt, da die angesprochenen Verbraucher nicht erkennen könnten, welche Produkte darunter fielen, teilte das Gericht diese Auffassung für die Einschränkung der „bereits reduzierten Ware" nicht: Es sei klar, dass Artikel, die bereits reduziert worden seien, von der Rabattaktion nicht erfasst seien. Das Gesetz fordere nicht, dass der Verbraucher - bereits bevor er sich in das Geschäft des Werbenden begebe - eine klare Vorstellung hinsichtlich jedes einzelnen dort angebotenen Produktes und der Höhe des hierfür jeweils gewährten Preisnachlasses habe.
Bezüglich der Verwendung des Begriffs „Werbeware" wurde der Unterlassungsanspruch von der Beklagten anerkannt.
(al) 14.09.2012
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine