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Thilo Sarrazin mit Unterlassungsantrag gegen die „taz“ gescheitert

Die „taz" hat mit einem Artikel über den früheren Berliner Finanzsenator Thilo Sarrazin die Grenze zur verbotenen Schmähkritik nicht überschritten. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12.09.2012 hervor.

In dem Artikel heißt es u. a. Sarrazin werde „inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss... fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?"

Wie das Gericht mitteilt, versuchte Sarrazin mit einer einstweiligen Verfügung, der Zeitung verbieten zu lassen, die Äußerung weiterhin zu veröffentlichen oder zu verbreiten, scheiterte jedoch vor dem zunächst angerufenen Landgericht Frankfurt am Main, das den Unterlassungsantrag mit Beschluss vom 24.7.2012 zurückwies.

Zu Recht, wie jetzt der 16. Zivilsenat des OLG auf die Beschwerde Sarrazins hin entschied. Schmähkritik sei dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund stünde. Dabei müssten sich Personen des öffentlichen Lebens weitergehende Einschränkungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefallen lassen als Privatleute. In der beanstandeten Veröffentlichung stehe nicht die Diffamierung des Antragstellers als Person des öffentlichen Lebens im Vordergrund, sondern sein Verhältnis zu Journalisten. Unschädlich sei, dass die „taz" dabei auch überzogene Formulierungen verwende, da auch polemische oder überspitzte Kritik von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt sei.


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(al) 21.09.2012



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