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Elektronische Leseplätze in Bibliotheken - BGH fragt in Luxemburg nach

Im Rechtsstreit zwischen der Technischen Universität Darmstadt und dem Stuttgarter Eugen Ulmer Verlag zur Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen hat der Bundesgerichtshof nun das Gericht der Europäischen Union (EuGH) eingeschaltet.

In der Auseinandersetzung geht es um die Auslegung des § 52b UrhG, der sich mit der Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven befasst. Die Bibliothek der TU Darmstadt hatte ein im Ulmer Verlag erschienenes Lehrbuch digitalisiert und an ihren elektronischen Leseplätzen bereitgestellt. Die Nutzer konnten das Werk ganz oder teilweise ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern. Auf ein Angebot des Verlages, die von ihm herausgegeben Bücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen ging die Universität nicht ein.

Die Karlsruher Richter setzten das Verfahren nun aus und legten dem EuGH die Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vor. Nach der Richtlinie können Mitgliedstaaten bestimmte Rechte des Rechtsinhabers einschränken, für die Nutzung von Werken, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken befinden, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, und zwar durch ihre Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der Bibliotheken.


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(al) 28.09.2012



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