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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im dritten Quartal 2012 insgesamt 16 Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) festgestellt. Laut Mitteilung der Kommission kommen davon 2 Verstöße aus dem Rundfunk- und 14 aus dem Telemedienbereich.
So rügten die Jugendschützer u.a. den Sender Kabel 1 für die Ausstrahlung von „Resident Evil: Apokalypse" vor 23 Uhr. Die ungekürzte Fassung des Horrorfilms hatte keine FSK-Jugendfreigabe. Ebenfalls gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstieß die Spiegel-TV Dokumentation „Tempel der Lust - Das Geschäft mit der käuflichen Liebe", die bereits ab 20.15 Uhr auf Vox lief.
Im Internet bezogen sich 6 Verstöße auf Pornografie-Angebote, die nur innerhalb geschlossener Benutzergruppen zugänglich gemacht werden dürfen. Sieben Angebote stellten aufgrund entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV dar. Sie zeigten zum Zeitpunkt der Beobachtung erotische Bilder und explizite Schilderungen sexueller Vorgänge – auch bizarrer Sexualpraktiken – unterhalb der Pornografieschwelle. Ein Angebot war, so die KJM, absolut unzulässig, da es zum Hass gegen Frauen aufstachelte. In insgesamt 13 Fällen wurde das Verfahren eingestellt, da die jugendschutzrelevanten Inhalte nach der Anhörung des Anbieters entfernt wurden.
Bei der Aufsicht über den Rundfunk arbeitet die KJM Hand in Hand mit den Landesmedienanstalten: Sie beobachten, prüfen und bewerten potenziell problematische Rundfunkangebote und leiten – bei Feststellen eines Anfangsverdachts auf einen Verstoß gegen den JMStV – der KJM die entsprechenden Prüffälle zur Entscheidung zu. Im Internetbereich unterstützen „jugendschutz.net" und die Landesmedienanstalten die KJM bei ihren Aufgaben: So treten „jugendschutz.net" oder auch die Landesmedienanstalten bei der Annahme von Verstößen vorab an die Anbieter heran und fordern, entsprechende Inhalte freiwillig herauszunehmen. Auf diese Weise können viele Internet-Fälle ohne aufwändiges Verfahren geklärt werden. Erst bei Nichtabhilfe oder in besonders schweren Fällen schreitet die KJM ein.
Sowohl im Rundfunk- als auch im Telemedienbereich kann die KJM nur gegen Anbieter mit Sitz in Deutschland vorgehen. Indizierungen fallen in das Aufgabengebiet der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Die KJM ist in dem Zusammenhang einerseits für die Abgabe von Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen im Bereich der Telemedien zuständig und kann andererseits selbst Indizierungsanträge stellen.
(al) 12.10.2012
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