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Herausgeberin von „LandGang – mein schöner Norden“ scheitert mit Eilantrag gegen die Zeitschrift „Mein LandGefühl im Norden“ von Dr. Frank R. Remmertz, Kanzlei REMMERTZ SON Rechtsanwälte - München

Die Herausgeberin der Zeitschrift „LandGang – mein schöner Norden" ist vor dem Landgericht Flensburg gescheitert, Titel und Aufmachung der Zeitschrift „Mein LandGefühl im Norden" durch einstweilige Verfügung verbieten zu lassen (LG Flensburg, Urteil vom 25.07.2012 – 8 O 61/12).

Beide Zeitschriften widmen sich dem Landleben, Kultur und Küche in der nördlichen Region Deutschlands. Die Herausgeberin der Zeitschrift „LandGang - mein schöner Norden" war der Ansicht, dass sich der Titel „Mein LandGefühl im Norden" sowohl in der Titel- wie auch in der Heftcovergestaltung zu nah an den eigenen Titel „LandGang – mein schöner Norden" in unlauterer Weise anlehnt, da in beiden Titeln die Wörter „Land", „mein" und „Norden" vorkommen.

Dem folgte das Landgericht Flensburg jedoch nicht. Angesichts der Vielzahl der aktuell auf dem Zeitschriftenmarkt gängigen Land-Titel sei fernliegend, dass die Leser beide Zeitschriften miteinander verwechseln. Es fehle bereits an einer „wettbewerblichen Eigenart", also an einer besonderen einprägsamen Titelgestaltung. Dies sei aber Voraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, den die Antragstellerin und Herausgeberin der Zeitschrift „LandGang – mein schöner Norden" geltend gemacht hat. Allein die Idee, ein Landmagazin für den Norden herauszugeben, ist wegen der grundsätzlich eingeräumten Nachahmungsfreiheit nicht geschützt. Dabei müsse auch gestattet sein, auf den Zuschnitt der Zeitschrift für die ländliche Region im Norden hinzuweisen.

Der Unterlassungsanspruch wurde – wohl aus taktischen Gründen – nicht auf titelschutzrechtliche Ansprüche nach dem Markengesetz gestützt. Gleichwohl darf angenommen werden, dass auch diese Ansprüche nach den §§ 5, 15 MarkenG mangels Verwechslungsgefahr vom Gericht verneint worden wären, da es angesichts des immer weiter anwachsenden Marktes der „Landzeitschriften" mehr auf die Unterschiede und weniger auf Gemeinsamkeiten in der Titel- und Heftcovergestaltung ankommt. Denn zentrales Gestaltungselement von Land- zeitschriften ist nun einmal die Verwendung des Wortes „Land".

Das Urteil ist rechtskräftig und kann über die Website www.iplegal.de abgerufen werden.


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(al) 15.10.2012



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