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Auch Autorenlesungen profitieren vom ermäßigten Steuersatz

Das Finanzgericht Köln hat in seinem Urteil vom 15.10.12 die Lesung einer Buchautorin mit einer Theateraufführung verglichen. So unterliege das Honorar eines Autoren für die Lesung aus seinem Werk dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, wenn die Lesung mit einer Theatervorführung vergleichbar sei.

Das Finanzamt hatte in diesem Fall 19 Prozent Umsatzsteuer mit der Begründung gefordert, die Lesungen seien weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen gewesen. Der 12. Senat des Kölner Finanzgerichts dagegen befand, die klagende Autorin habe nicht nur gelesen, sondern transportiere mit Hilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.


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(al) 19.10.2012



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