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BGH: Markenrechtlicher Titelschutz gilt auch für Kolumnen

Titelschutz kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Grund für die Auseinandersetzung war eine Klage der Wochenzeitung „DIE ZEIT". In dieser erscheint seit 1997 unter der Kolumnenbezeichnung „Stimmt‘s?" wöchentlich ein jeweils mit einer wechselnden inhaltsbezogenen Überschrift versehener Artikel, in dem Fragen der Leser beantwortet werden, die sich auf Rätsel des Alltags, schwer zu verifizierendes Allgemeinwissen, wissenschaftliche Phänomene, Mythen und andere populärwissenschaftliche Fragen beziehen. Die Beiträge werden seit Oktober 2001 auch im Internetauftritt der „ZEIT" veröffentlicht.

Die Beklagte betreibt das Internetportal „web.de". Sie veröffentlichte dort unter der Bezeichnung „Stimmt‘?" ebenfalls Beiträge, in denen Fragen der Nutzer beantwortet werden. Der Verlag sah darin eine Verletzung seiner Titelschutzrechte und klagte auf Unterlassung, Auskunft und Zahlung eines Lizenzbetrages. Landgericht und Oberlandesgericht hatten der Klage auf Unterlassung und Auskunft stattgegeben.

Auf die Revision des Webportals hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamburg zurück. Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift komme es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei unter anderem die typische Art der Präsentation der Beiträge (z.B. nur Text oder auch Bilder) erheblich seien.


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(al) 26.10.2012



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