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Eine Person in einem Internetforum in Auseinandersetzung mit deren Beiträgen als „rechtsradikal" zu betiteln, ist ein Werturteil und grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Mit diesem jetzt veröffentlichten Beschluss hob das Bundesverfassungsgericht Unterlassungsurteile von Landgericht und Oberlandesgericht auf. Es obliege nun den Zivilgerichten, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der kritisierten Person abzuwägen, so die Verfassungsrichter.
Ein Rechtsanwalt, der sich auf seiner Kanzleihomepage und in Zeitschriftenveröffentlichungen mit politischen Themen befasst, hatte in dem zivilrechtlichen Ausgangsverfahren auf Unterlassung geklagt. Er schrieb u. a. über die „khasarischen, also nicht-semitischen Juden", die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmten, und über den „transitorischen Charakter" des Grundgesetzes, das lediglich ein „ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte" sei.
Der Beschwerdeführer, auch Rechtsanwalt, setzte sich in einem Internet-Diskussionsforum mit diesen Veröffentlichungen auseinander: Der Verfasser liefere „einen seiner typischen rechtsextremen originellen Beiträge zur Besatzerrepublik BRD, die endlich durch einen bioregionalistisch organisierten Volksstaat zu ersetzen sei". Wer meine, „die Welt werde im Grunde von einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im Verborgenen die Strippen ziehen", müsse „es sich gefallen lassen, rechtsradikal genannt zu werden".
Das Landgericht und das Oberlandesgericht verurteilten den Beschwerdeführer zur Unterlassung der Äußerungen, wobei das Landgericht sie teilweise als unwahre Tatsachenbehauptungen und das Oberlandesgericht sie als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen ließen. Das Bundesverfassungsgericht hob beide Urteile auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
Diese Urteile würden den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzen, so die Begründung. Es handele sich um Meinungsäußerungen in Form eines Werturteils, denn es sei nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen, wann ein Beitrag „rechtsextrem" sei, wann sich ein Denken vom „klassisch rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild" unterscheide und wann man „es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden".
Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit würden verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Grundrechtsschutz teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.
Verfassungsrechtlich sei die Schmähung eng definiert, da bei ihrem Vorliegen schon jede Abwägung mit der Meinungsfreiheit entfällt. Eine Schmähkritik sei nicht einfach jede Beleidigung, sondern spezifisch dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Dies könne hier aber nicht angenommen werden, denn alle Äußerungen hätten einen Sachbezug.
Verfassungsrechtlich geboten war also eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers. Das Ergebnis dieser Abwägung hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Abwägung müsse das Gericht, an das zurückverwiesen wurde, berücksichtigen, dass der Unterlassungskläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen sei, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre. Dagegen sei die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers in ihrem Kern betroffen. Die Verurteilung zur Unterlassung eines Werturteils müsse im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden. Der Unterlassungskläger habe seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt; dann müsse zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine inhaltliche Diskussion möglich sein.
(al) 16.11.2012
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