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Der Bundesrechnungshof muss grundsätzlich Auskunft über das Ergebnis seiner Prüfungstätigkeit geben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in der vergangenen Woche entschieden. Ein Journalist verlangte in diesem Verfahren vom Bundesrechnungshof auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Einsicht in Prüfungsunterlagen über Zuwendungen, die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung verschiedenen Stiftungen politischer Parteien und kirchlichen Organisationen zur Förderung von Vorhaben auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe gewährt wurden.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hatte der Klage in der Berufungsinstanz bereits im Wesentlichen stattgeben und den Bundesrechnungshof verpflichtet, dem Journalisten Kopien der jeweils abschließenden Prüfungsniederschriften der letzten Prüfung der genannten Organisationen zu übersenden, soweit nicht im Einzelfall besondere Ausschlussgründe wie etwa der Schutz personenbezogener Daten oder der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dem entgegenstünden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt. Der Bundesrechnungshof zähle zu den informationspflichtigen Bundesbehörden, so das BVerwG. Bei seiner Prüfungstätigkeit nimmt er Verwaltungsaufgaben wahr. Er könne sich nicht darauf berufen, dass eine effektive Prüfung nur dann möglich sei, wenn den geprüften Stellen der vertrauliche Umgang mit den erlangten Erkenntnissen zugesichert werde.
(al) 20.11.2012
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