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Eva Hermans Verfassungsbeschwerde gegen angebliches Falschzitat erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Buchautorin und ehemaligen Tagesschau-Sprecherin Eva Herman nicht zur Entscheidung angenommen. Sie war gegen einen im Hamburger Abendblatt vom 07.09.2007 erschienenen Artikel vorgegangen. Darin ging es um Äußerungen Hermans bei der Pressekonferenz zur Vorstellung ihres Buches. Mit der Begründung, es handle sich um ein Falschzitat, hatte die Autorin die Axel Springer AG auf Unterlassung und Richtigstellung sowie auf Geldentschädigung in Anspruch genommen. Das Bundesverfassungsgericht entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil, dass das klageabweisende Urteil des Bundesgerichtshofs die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Eva Herman hatte bei der Vorstellung ihres Buches „Das Prinzip Arche Noah - Warum wir die Familie retten müssen" erklärt: „Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."

Der Artikel im Hamburger Abendblatt zur Buchvorstellung setzte sich mit dem Frauenbild der Beschwerdeführerin auseinander. Der im Ausgangsverfahren angegriffene Absatz des Zeitungsartikels lautet: „In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende."

Der Bundesgerichtshof wies die Klage der Beschwerdeführerin - anders als zuvor das Landgericht und das Oberlandesgericht - letztinstanzlich ab. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die Verfassungsbeschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg, erklärten die Verfassungsrichter. Die angegriffene Entscheidung würde die Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzen. Dass der Bundesgerichtshof den streitgegenständlichen Absatz im Artikel des Hamburger Abendblatts nicht für ein Falschzitat hält, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Passage sei in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten und stellt sich dabei als Meinungsäußerung dar. Der Artikel im Hamburger Abendblatt wäre schon überschrieben mit „Eine Ansichtssache" und insgesamt in einem süffisanten Ton geschrieben. Der Leser würde erkennen, dass es sich um eine verkürzende und verschärfende Zusammenfassung der Buchvorstellung handelt. Vor diesem Hintergrund sei das Recht der Beschwerdeführerin am eigenen Wort gewahrt worden; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht hatte hinter die Meinungsfreiheit des Zeitungsherausgebers zurückzutreten. Die Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen war, sich unmissverständlich auszudrücken, müsse die streitgegenständliche Passage als zum „Meinungskampf" gehörig hinnehmen.


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(al) 30.11.2012



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