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Das Landgericht Hamburg hatte über die Unterlassungsklage eines Straftäters zu befinden, der 1996 wegen zweifachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt wurde. Im Strafurteil wurde seinerzeit die besondere Schwere der Schuld festgestellt und Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Straftäter, der als „Säuremörder" bekannt wurde, wandte sich nun im Wege der Unterlassungsklage gegen die erneute Berichterstattung über die zurückliegenden Taten. Er rügte, dass im angegriffenen Beitrag (2012) sein Name genannt und ein Portraitfoto aus dem Jahr 1995 beigefügt war.
Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. In der Abwägung räumte es dem öffentlichen Informationsinteresse den Vorrang vor dem Anonymitätsinteresse des Klägers ein. Im Hinblick auf die Lebach-Rechtsprechung des BVerfG hob das Landgericht insbesondere hervor, dass mit der Berichterstattung keine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung verbunden sei: Infolge der Sicherungsverwahrung sei die Gefährdung seines Resozialisierungsinteresses derzeit außerordentlich gering, denn mit einer zeitnahen Entlassung des Klägers könne nicht gerechnet werden. Auch die Beeinträchtigung durch das Foto stufte das Landgericht als gering ein, weil es aus der Zeit des damaligen Strafverfahrens stammte.
Quelle: www.damm-mann.de
(al) 07.12.2012
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