Freitag, 14. August 2026

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


Presse darf auf Äußerungen des Bundesbeauftragten für Stasi-Unterlagen vertrauen

Der Bundesgerichtshof hat die Klage eines Professors der Universität Leipzig in zwei Verfahren zurückgewiesen. Der Professor hatte sowohl gegen die Dresdner Druck- und Verlagshaus GmbH & Co. KG als auch die Axel Springer AG auf Unterlassung einer Berichterstattung über seine angebliche Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR geklagt. Der Kläger sah sich durch die Medienberichte im August 2004 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Ministerium für Staatssicherheit ihn als „IM Christoph" geführt habe. Er sei ohne sein Wissen „abgeschöpft" worden.

Das Landgericht hat den Klagen überwiegend stattgegeben. Die Berufungen der beklagten Verlage hatten keinen Erfolg. Auf die Revisionen der Verlage hin hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile des Oberlandesgerichts nun aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen trügen nicht die Annahme, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe, so die Karlsruher Richter. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, sei unvollständig und verstoße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe sei weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint.

Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beklagten der Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, den gefundenen Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM Christoph für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durften. Bei dem Bundesbeauftragten handele es sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen sei, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren.


zurück

(al) 14.12.2012



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine