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Landesrechnungshof muss Journalisten Auskunft erteilen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am vergangenen Freitag eine Beschwerde des Landesrechnungshofs NRW zurückgewiesen. Die Behörde muss nun einem Journalisten Auskunft über die Prüfung zweier Förderprojekte im Zusammenhang mit der DITIB-Begegnungsstätte in Duisburg erteilen.

Der Landesrechnungshof hatte eine Auskunftspflicht gegenüber der Presse grundsätzlich abgelehnt. Darüber hinaus machte er geltend, Prüfungsmitteilungen enthielten nur vorläufige Prüfungsergebnisse. Diese seien vertraulich zu behandeln, solange sie nicht Gegenstand eines Berichts an den Landtag geworden seien. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete die Finanzkontrolleure am 27. Dezember 2012 im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung gegenüber dem Journalisten.

Das Oberverwaltungsgericht wies nun die Beschwerde der Behörde gegen den Beschluss mit der Begründung zurück, der Landesrechnungshof sei nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse auskunftspflichtig. Der Anwendbarkeit des Auskunftsanspruchs stünden weder der Schutz effektiver Finanzkontrolle noch die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofs entgegen. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht im Einzelfall ausgeschlossen. Das Auskunftsbegehren betreffe eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage. Der Auskunftserteilung entgegenstehende höherwertige Belange seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe ein durch die Pressefreiheit geschütztes Interesse daran geltend gemacht, durch seine Berichterstattung Einfluss auf die öffentliche Diskussion um die Gewährung von Fördergeldern durch das Haushaltsgesetz 2013 nehmen zu wollen. Der Haushaltsausschuss des Landtages befasse sich in seinen Sitzungen am 10. und 11. Januar 2013 mit dem Haushaltsplan. Für die geplante Berichterstattung sei der Antragsteller auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen. Effektiver Rechtsschutz könne nur durch eine die Hauptsache vorweg nehmende Entscheidung gewährt werden. Diese sei gerechtfertigt und geboten, weil der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach eingehender Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe.


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(al) 09.01.2013



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