Aktuelle Ausgabe
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 20. Dezember 2012 entschieden, dass die Bezeichnung 'Stubbi' als beschreibende Angabe auf eine charakteristische Flaschenform hinweist und die Verwendung dieser Bezeichnung daher keine Markenrechtsverletzung darstellt.
Die Beklagte ist eine in Koblenz ansässige Brauerei. Sie warb im Internet für ein Biermischgetränk mit der Formulierung 'Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche'. Die Klägerin, eine Eifeler Brauereigruppe, ist Inhaberin der Wortmarke 'Stubbi' und verlangte von der Beklagten, die Werbung mit dem Begriff 'Stubbi' zu unterlassen.
Bereits beim Landgericht war der entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Erfolg geblieben. Die Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung wurde nun vom OLG Koblenz zurückgewiesen. Nach Auffassung des OLG Koblenz hat die Beklagte durch Verwendung der Bezeichnung 'Stubbi' nicht die Markenrechte der Klägerin verletzt, weil es sich bei der Bezeichnung 'Stubbi' um eine nach dem Markenrecht erlaubte "beschreibende Benutzung" handelt. Die Klägerin könne die Beklagte daher nicht mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Durch die maßgebliche Vorschrift des § 23 Nr. 2 Markengesetz solle allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit erhalten bleiben, beschreibende Angaben zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Der Begriff "Stubbi" werde in weiten Teilen des Verbreitungsgebiets der Koblenzer Brauerei seit Jahrzehnten als Inbegriff für die mit der streitbefangenen Bezeichnung beworbene Flaschenform verstanden. Die Bezeichnung 'Stubbi' werde von den betroffenen Verkehrskreisen hingegen nicht als Hinweis auf die Herkunft des darin abgefüllten Bieres verstanden.
Die Beschreibung sei insbesondere bereits lange geläufig, bevor die Klägerin ihn in 2001 habe markenmäßig in der Schreibweise mit Großbuchstaben schützen lassen. Zudem werde die Flaschenform seit Jahrzehnten von der Klägerin und zahlreichen anderen Brauereien genutzt. Der Begriff 'Stubbi' werde von der Beklagten daher nicht als Marke, sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die Flaschenform des Getränks verwendet. Diese Beschreibung ermögliche den Kunden ein Verständnis von bestimmten Merkmalen des angebotenen Produkts, nämlich die Abfüllung in einer 0,33 Liter-Flasche mit einer charakteristischen, gedrungenen Form, die in Fachkreisen als 'Steinie'-Flasche bezeichnet werde, in der Region Koblenz und darüber hinaus aber mgangssprachlich als 'Stubbi' bekannt sei.
Quelle: OLG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2012, Aktenzeichen: 6 W 615/12
(bs) 30.01.2013
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine