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Die Pressegesetze der Länder sind auf den Bundesnachrichtendienst (BND) als Bundesbehörde nicht anwendbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am vergangenen Mittwoch in Leipzig entschieden. Das Gericht räumte aber ein, dass mangels einer bundesgesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dieser unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden könne.
Ein Reporter der BILD-Zeitung hatte vom BND Auskunft darüber begehrt, wie viele hauptamtliche sowie inoffizielle Mitarbeiter der BND bzw. sein Vorläufer in den Jahren zwischen 1950 und 1980 hatte und wie viele davon Mitglied der NSDAP, SS, der Gestapo oder der Abteilung „Fremde Heere Ost" waren.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage des Journalisten ab. Der Auskunftsanspruch beziehe sich nur auf Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden seien. Das Auskunftsrecht führe nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde. Bezogen auf den Anteil früherer Beschäftigter mit NS-Vergangenheit stünden dem BND gegenwärtig keine auskunftsfähigen Informationen zur Verfügung. Er habe zur Aufklärung dieses Sachverhalts eine unabhängige Historikerkommission eingesetzt. Deren Untersuchung sei noch nicht abgeschlossen, so das Gericht.
Nach Ansicht des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) schwäche das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Urteil das Auskunftsrecht der Presse. Informationen könnten so blockiert, kritische Recherche unterbunden werden. Bundesbehörden hätten nun einen Freibrief, sich bei unwillkommenen oder aufwändig zu recherchierenden Anfragen von Journalisten bedeckt zu halten.
(al) 21.02.2013
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