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Die Nestlé-Tochter Nestec S.A., Inhaberin des für Nespresso-Kaffeemaschinen genutzten Kapsel-Patents, konnte sich nicht gegen zwei Schweizer Konkurrenten durchsetzen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am Donnerstag (21.02.2013), dass „NoName“-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen ohne „Warnhinweis“ vertrieben werden dürfen. Die beiden beklagten Schweizer Firmen bieten die Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen ohne Lizenz um 6 – 10 Cent günstiger als die Originalkapseln an.
Nestec hatte sich gegen den Vertrieb gewehrt und vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemacht, dass die beiden Konkurrenzunternehmen ihr Patent verletzten. Sie hatte verlangt, dass die Beklagten die Fremd-Kapseln nur mit dem Hinweis „Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen“ vertreiben sollten. Das Landgericht Düsseldorf hatte am 16.08.2012 entschieden, dass keine Patentverletzung der beiden Firmen gegeben sei (AZ: 4b O 81/12 und 4b O 82/12).
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die landgerichtlichen Entscheidungen in den beiden Patentverletzungsstreitverfahren nun bestätigt. Die Verwendung von Fremd-Kapseln sei vom Patentschutz nicht umfasst, weil die erfinderische Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegle, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln.
Die Eilentscheidungen sind rechtskräftig. Die beiden Hauptsacheverfahren sind derzeit bei dem Landgericht Düsseldorf anhängig.
(al) 22.02.2013
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