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Der Deutsche Bundestag hat am heutigen Freitag (01.03.2013) das Leistungsschutzrecht für Presseverlage beschlossen. Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur siebten Änderung des Urheberrechtsgesetzes (17/11470) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/12534) zugestimmt. In namentlicher Abstimmung votierten 293 Abgeordnete für, 243 gegen das Gesetz, drei Abgeordnete enthielten sich.
Damit wird Presseverlegern das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse oder Teile davon zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.
Auch wenn die geänderte Fassung des Gesetzes nicht alle Vorstellungen berücksichtigte, begrüßten die Verlegerverbände VDZ und BDZV den Beschluss. Das neue Leistungsschutzrecht für Presseverlage sei ein wichtiges Element eines fairen Rechtsrahmens für die digitale Welt, so die Verbände in einer gemeinsamen Stellungnahme. Die Verlagshäuser erhielten mit einem eigenen Leistungsschutzrecht ein Recht, das anderen Werkmittlern längst zustehe. Es werde ihnen ermöglichen, selbst zu verfügen, unter welchen Bedingungen ihre Inhalte von Suchmaschinen und Aggregatoren zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Ein automatisches Verwertungsrecht sei mit der beschlossenen Regelung nicht verbunden. Vielmehr stehe es den Verlagshäusern frei, die unternehmerische Entscheidung zu treffen, was sie mit Suchmaschinen und Aggregatoren, die die Verlagsinhalte gewerblich nutzen möchten, vereinbaren.
(al) 01.03.2013
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