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Vertragsstrafeverwirkung – Urteil des Landgerichts Detmold

Das Landgericht Detmold hatte im Streit zweier Reiseunternehmen zu entscheiden, ob eine Vertragsstrafe verwirkt war oder nicht. Das beklagte Unternehmen hatte sich vertragsstrafebewehrt verpflichtet, in künftigen Angeboten bestimmte Angaben zu unterlassen (Unterlassungserklärung).

Die Klägerin, eine Hotelkette, fand nach Abgabe der Erklärung noch Angebote, die aber vor der Abgabe der Erklärung bei eBay eingestellt worden waren und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe. Zu Unrecht, wie das Landgericht in einem Urteil vom 29. Januar 2013 (AZ: 8 O 10/12) befand. Die Erklärung sei wörtlich auszulegen; die Beklagte hatte auf Anraten der Kanzlei Kötz Fusbahn seinerzeit nämlich die Unterlassungserklärung auf „künftige" Angebote beschränkt. Ein „künftiges" Angebot ist aber nun einmal kein „aktuelles" oder „derzeitiges". Die Mandantin der Kanzlei Kötz Fusbahn bekam Recht. Dazu Dr. Daniel Kötz (Foto): „Es ist höchste Aufmerksamkeit auf die Formulierung einer Unterlassungserklärung zu legen, schon weil sie einen theoretisch ewig bindet."

Quelle: koetzfusbahn.de


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(al) 05.03.2013



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