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Regionales Anzeigenblatt darf Briefkästen nicht für Konkurrenzblatt sperren

Eine Werbeanzeige darf Mitbewerber nicht gezielt behindern. Wer durch Werbung nicht die Chancen des eigenen Produkts verbessern will, sondern nur die Verdrängung der Mitbewerber beabsichtigt, hat die entsprechende Werbung zu unterlassen. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist es dem Anbieter eines regionalen Anzeigenblatts verboten, bei Lesern mit einem Aufkleber für den Briefkasten zu werben, der den Einwurf anderer Anzeigenblätter in Briefkästen gezielt verhindern soll.

Die Parteien des Rechtsstreits sind Mitbewerber auf dem Markt der kostenlosen Anzeigeblätter in Rheinhessen. Im Mai 2012 hatte die Beklagte in ihrem Anzeigenblatt eine Eigenanzeige geschaltet. Darin bot sie kostenlos Aufkleber für Kundenbriefkästen an. Der Aufkleber enthielt den Aufdruck „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen", daneben aber das Logo des werbenden Anzeigenblattes. Ziel der Werbung sollte sein, dass nur das Anzeigenblatt der Beklagten und kein weiteres in die Briefkästen eingeworfen werde.

Das Landgericht Mainz lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung ab, das beklagte Anzeigenblatt behindere mit der Werbung die Konkurrenten nicht gezielt, da die Nutzung der Aufkleber den Verbrauchern überlassen bleibe und das eigene Produkt nur optisch betont werde. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die nun vor dem Oberlandesgericht Erfolg hatte.

Der OLG-Senat legte in seiner Entscheidung dar, die Kombination der Formulierung „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen" mit dem Logo des Anzeigenblattes sei auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Der Markt für kostenlose Anzeigenblätter werde grundsätzlich dadurch bestimmt, dass die Zeitungen entweder in den Briefkasten eingelegt oder – bei generell ablehnendem Aufkleber – nicht eingelegt werden. Damit hätten alle Mitbewerber die gleichen Marktchancen. Die Werbung der Beklagten nun sei aber gerade darauf gerichtet, den Einwurf ihres Anzeigenblattes in den Briefkasten zu sichern und gleichzeitig den Einwurf aller Konkurrenzprodukte der Mitbewerber zu verhindern. Dadurch werde der Zutritt der Konkurrenten zu den Kunden auf unabsehbare Zeit versperrt. Dies sei der wesentliche Zweck der Werbeanzeige der Beklagten und auch so beabsichtigt. Wenn ein Mitbewerber die Verbraucher aber gezielt dahin beeinflusse, die Annahme der Produkte der Mitbewerber abzulehnen, lasse auch die freie Entscheidung der Kunden über die Nutzung der Aufkleber den Vorwurf der Unlauterkeit dieser Werbung nicht entfallen.


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(al) 08.03.2013



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