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Betrieb einer Internetplattform für Rechtsanwälte zur Suche nach Terminvertretern gegen eine „Transaktionsgebühr“ ist nicht wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 5. April 2013 einer Internetplattform für Rechtsanwälte die Möglichkeit zugestanden, für die Vermittlung von Vertretern eine Transaktionsgebühr zu nehmen. Die Rechtsanwaltsplattform gibt ihren Mitgliedern die Gelegenheit, für Termine außerhalb ihres Kanzleisitzes einen Kollegen zu finden, der ihren Gerichts- bzw. Ortstermin oder ihre Akteneinsicht zu Pauschalgebühren wahrnimmt. Dazu werden die Termine der Mitglieder mit Kurzbeschreibung im Internet dargestellt und können von den Mitgliedern „angenommen" werden.

Die beklagte Gesellschaft leitet dann die notwendigen Kontaktdaten weiter und stellt auch ein Datenintranet zur Weiterleitung von Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Der Beitrag zum Betrieb der Plattform, eine Art Transaktionsgebühr, ist nach Ausführung des Auftrages vom Terminvertreter und von der Auftrag gebenden Kanzlei in Höhe von je 10 Euro an die Beklagte zu entrichten.

Die Klägerin in diesem Verfahren organisiert Gemeinschaften von Korrespondenzanwälten. Gegen eine Teilnahmegebühr trägt sie Rechtsanwälte, die zur Terminwahrnehmung für andere Rechtsanwälte bereit sind, in eine Liste ein und verteilt diese jährlich an die Teilnehmer, außerdem wird der Teilnehmer in einer Anwaltssuchmaschine geführt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Verhalten der beklagten Internetplattform sei wettbewerbswidrig, da es sich bei der Beanspruchung einer Transaktionsgebühr für die Vermittlung eines Terminvertretungsauftrages zwischen zwei Rechtsanwälten um eine Provision für die Vermittlung eines konkreten Auftrags handle, was gegen § 49 b Abs. 3 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verstoße.

Das Landgericht Freiburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der Senat des OLG hat ausgeführt, die berufsrechtliche Bestimmung des § 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO werde, da sie darauf gerichtet sei, die Gewährung von Vorteilen im Kontext der Vermittlung von Aufträgen (Mandaten) aller Rechtsanwälte zu unterbinden, als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG angesehen. Allerdings erfasse sie unmittelbar nur Rechtsanwälte. Diese, nicht die beklagte Internetplattform, unterlägen dem berufsrechtlichen Verbot.

Die Beklagte stelle lediglich das Medium für die Vermittlung der Übernahme der Terminvertretung zur Verfügung. Die Bereitstellung der Internetplattform sei mit den Leistungen herkömmlicher Medien vergleichbar. Die beteiligten Rechtsanwälte könnten ohne weiteres über Annoncen in überregionalen Zeitungen zueinander finden. Die rechtliche Einstufung der Leistung der Beklagten sei nicht davon abhängig, welcher der beteiligten Rechtsanwälte die Gebühr entrichte. Auch der Schutz vorrangiger Interessen des Allgemeinwohls gebiete keine andere Beurteilung, durch das Verbot solle verhindert werden, dass Mandate gewerblich „gekauft" oder „verkauft" würden, darum gehe es bei der Einschaltung einer Terminvertretung nicht. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist nicht gegeben.


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(al) 11.04.2013



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