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Bundespatentgericht löscht Marke „TOTO“ des Deutschen Lotto- und Totoblocks

Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Wortmarke „TOTO" (Marke 396 38 297) angeordnet (AZ: 33 W (pat) 35/10). Wie die auf Wett- und Glücksspielrecht spezialisierte Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE mitteilt, verlieren die in einem Kartell, dem Deutschen Lotto- und Totoblock, zusammengeschlossenen 16 staatlichen Landeslotterieunternehmen damit den Schutz dieser von ihnen gehaltenen Marke.

Einzelne Landes-lotteriegesellschaften wären, so RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG, unter Berufung auf die für sie eingetragene Marke „TOTO" gegen ausländische Buchmacher vorgegangen, um den deutschen Sportwettenmarkt abzuschotten. WestLotto wollte so u.a. die Verwendung von „supertoto" verhindern. ARENDTS ANWÄLTE hatten daraufhin Anfang 2005 die Löschung der Marke beantragt, da es sich bei „Toto" um einen rein beschreibenden Begriff für Fußballwetten handle, eine Abkürzung für die Totalisatorwette.

Dagegen hatte WestLotto in dem Verletzungsverfahren vorgetragen, dass es sich bei „TOTO" um einen mit „Tor" zu assoziierenden Phantasiebegriff handele. Das Bundespatentgericht ordnete nunmehr die Löschung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen an. Das Zeichen „TOTO" sei nicht eintragungsfähig gewesen und auch heute nicht eintragungsfähig. Bei „TOTO" handele es sich um eine gebräuchliche Abkürzung von „Fußballtoto" und beschreibe ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.


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(al) 11.04.2013



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