Aktuelle Ausgabe
Autobauer Volkswagen konnte jetzt in der Auseinandersetzung um die „Volks“-Aktion der BILD-Zeitung einen Erfolg verbuchen. Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Gemeinschaftsmarke „VOLKSWAGEN“ verletzen.
Die Marke der Volkswagen AG ist für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen. BILD veranstaltet seit 2002 mit verschiedenen Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 bot BILD zusammen mit der Werkstattkette A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG zwei Aktionen unter der Bezeichnung „Volks-Inspektion“ und „Volks-Reifen“ an. In der Werbung wurde A.T.U. "Volks-Werkstatt" bezeichnet.
Autobauer VW klagte daraufhin auf Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke "VOLKSWAGEN". Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts nun aufgehoben.
Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen, so die Auffassung der Karlsruher Richter, über einen weiten Schutzbereich. Dies habe zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden müsse. Eine Verletzung der bekannten Marke läge bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Sache wurde deshalb an das OLG zurückverwiesen, um die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen zu treffen.
(al) 12.04.2013
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine