Samstag, 15. August 2026

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


LG Dresden – Funkzellenabfrage war teilweise rechtswidrig

Im Zuge einer Beschwerde des Landtagsabgeordneten der LINKEN Falk Neubert hat das Landgericht Dresden (AZ: 15 Qs 34/12) eine „nicht individualisierte Funkzellenabfrage" der sächsischen Strafverfolgungsbehörden als zum Teil rechtswidrig eingestuft. Anlass für die Abfrage war eine Demonstration gegen den Missbrauch des Gedenkens durch die Nazis am 19.11.2011 in Dresden.

Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden stellte jetzt fest, dass die Abfrage im Bereich südlich des Dresdner Hauptbahnhofs rechtswidrig und die Abfrage im Bereich des Hauses der Begegnung an Großenhainer Straße rechtmäßig war. Die Rechtswidrigkeit des erstgenannten Beschlusses ergebe sich daraus, dass die Anordnung die bei Erlass bereits allgemein bekannten schweren gewalttätigen Ausschreitungen vom 19. Februar 2011 nicht erwähnt und so die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht aus sich heraus begründet wurde. Dieser formale Mangel liege bei dem zweitgenannten Beschluss nicht vor. Hier bestätigt die Kammer insbesondere den Tatverdacht und die Verhältnismäßigkeit der Anordnung und des Vollzugs der Funkzellenabfrage.

Der Erhebung der Daten stünde nicht entgegen, dass auch Telefonverbindungsdaten eines Abgeordneten erhoben wurden. Zwar sei dieser ein von der Strafprozessordnung geschützter Berufsgeheimnisträger, er sei aber nur zufällig betroffen und durch ein Verbot der Verwendung seiner Verbindungsdaten hinreichend geschützt.

Dazu erklärt Rechtsanwalt André Schollbach, Dresdner Anwalt des Landtagsabgeordneten, auf „linkeblogs.de": „Ich freue mich, dass das Landgericht Dresden unserer Argumentation gefolgt ist und die extensive Datensammlung der sächsischen Behörden für rechtswidrig erklärt hat. Wir haben von Anfang an immer wieder deutlich auf die Rechtswidrigkeit von „Handygate" hingewiesen. Die sächsischen Behörden haben bei den nichtindividualisierten Funkzellenabfragen im Februar 2011 die Grundrechte zehntausender Bürgerinnen und Bürger verletzt. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurden in grober Weise missachtet." (al)


zurück

(al) 26.04.2013



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine