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OLG Frankfurt am Main bestätigt Schutz des Handtaschen-Klassikers „Le Pliage“ von Longchamp gegen Nachahmungen

Die Bewerbung von Handtaschen, die in der Werbung dem Handtaschen-Klassiker „Le Pliage“ des Herstellers Longchamp stark ähneln, ist rechtswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Die Werbung eines der größten und bekanntesten deutschen Einzelhändler verletze die Rechte des französischen Lederwaren-Unternehmens, das mit seinen Handtaschen und Modeaccessoires als weltweit höchst erfolgreich gilt. (Az.: 6 U 27/13).

Die „Le Pliage“ ist wettbewerbsrechtlich gegen Nachahmungen geschützt. Schon in der ersten Instanz hatte das Landgericht Frankfurt am Main die unten dargestellte Bewerbung der Taschen des Einzelhändlers per einstweiliger Verfügung verboten und erkannt, dass diese in der Werbung dem bekannten Modell von Longchamp im Gesamteindruck zu ähnlich seien. Das OLG Frankfurt hat dies bestätigt und der Longchamp-Handtasche einen überragend hohen Bekanntheitsgrad und einen weiten wettbewerbsrechtlichen Schutzbereich gegen Nachahmungen zuerkannt. Das Klageverfahren gegen den Vertrieb der Taschen ist noch beim Landgericht Frankfurt anhängig.

Longchamp wird in den Verfahren von einem Team der auf IP-Recht spezialisierten Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte unter der Federführung von Partner Dr. Stefan Abel (Foto) beraten und vertreten. Er ist schon seit vielen Jahren in Design- und Markenverletzungsverfahren auf der Seite des französischen Traditionsunternehmens tätig.


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(rd) 17.07.2013



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