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„Pippi Langstrumpf“ genießt Schutzfähigkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil zur Schutzfähigkeit fiktiver Figuren die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der fiktiven Figur Pippi Langstrumpf bejaht. Das Gericht hat angenommen, dass die von schwedischen Autorin Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der "Pippi Langstrumpf" als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters ist es, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dies ist bei der Figur der "Pippi Langstrumpf" der Fall. […]

Allerdings fehlte es im Streitfall an einer Verletzung des Urheberrechts, sodass die Revision der Gegenseite erfolgreich war. Zwar erkenne der Betrachter, dass es sich bei der Figur in der Werbung der Beklagten um Pippi Langstrumpf handeln soll. Da >nach der Feststellung des Oberlandesgerichts Köln die Beklagte bei der Figur in der angegriffenen Abbildung allerdings lediglich die Haarfarbe und –form, die Sommersprossen und den Kleidungsstil von Pippi Langstrumpf übernommen hatte, war der BGH der Ansicht, diese Elemente mögen zwar ausreichen, um Assoziationen mit Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein Pippi Langstrumpf-Kostüm handeln soll. Sie genügen aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.

Rechtsanwalt Ralph Oliver Graef von der Sozietät Graef Rechtsanwälte, der die Verfahren führte, begrüßte das Urteil, das hinsichtlich der Schutzfähigkeit der fiktiven Figur die bundeseinheitliche Rechtsprechung der erstinstanzlichen Gerichte und der Oberlandesgerichte München, Köln, Hamburg, Berlin und Schleswig fortführt. Soweit der BGH die Schranke des § 24 UrhG im konkreten Fall als erfüllt ansah, ist dies im Ergebnis bedauerlich, aber eben immer eine Frage des Einzelfalls.


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(rd) 25.07.2013



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