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AOK-Krankenhausnavigator bleibt vorerst online

Das Sozialgericht Berlin hat einen Eilrechtsschutz gegen das Krankenhausbewertungsportal „aok-gesundheitsnavi.de“, das auf Auswertung von Versichertendaten beruht, abgelehnt. Die AOK bleibt bis auf weiteres berechtigt, im Internet mittels des sogenannten Krankenhausnavigators über die Behandlungsqualität von Krankenhäusern zu informieren.

Die Frage, inwieweit sie hierzu befugt ist, sei zwar offen, doch zu komplex, um im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden zu werden, so das Berliner Gericht. Einem Krankenhaus, das selbst 3 Jahre gewartet habe, bis es sich gegen die Veröffentlichung des Qualitätsvergleichs wehrt, sei zumutbar, eine gründliche Prüfung der Streitfrage in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Das Krankenhaus aus Nordrhein-Westfalen hatte im August das Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem in Berlin ansässigen AOK-Bundesverband (Antragsgegner) ersucht. Das Krankenhaus, dessen Arbeit je nach Bereich mit Noten von „unterdurchschnittlich“ bis „überdurchschnittlich“ bewertet worden war, beantragte vor allem, dem Antragsgegner unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu untersagen, die aus der „Qualitätssicherung mit Routinedaten“ gewonnenen Daten und Bewertungen in seinem Krankenhausnavigator zu veröffentlichen. Es befürchtet, aufgrund der Angaben Nachteile im Wettbewerb zu haben. Die verbreiteten Informationen seien inhaltlich unzutreffend. Sie beruhten auf einem undurchsichtigen Verfahren, das wissenschaftlichen Anforderungen nicht genüge. Die AOK überschreite zudem ihre Befugnisse, wenn sie – gleichsam in einem Parallelsystem - einen Qualitätsvergleich außerhalb des gesetzlich geregelten Qualitätssicherungssystems (vgl. § 137 Abs. 3 SGB V) durchführe.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Antragsteller mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

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(al) 24.09.2013



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