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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt die Klage des BILD-Chefreporters Hans-Wilhelm Saure abgewiesen. Saure hatte vom Bundesnachrichtendienst die Einsicht der dort vorhandenen Unterlagen zu Uwe Barschel begehrt. Das Bundesarchivgesetz, auf das der Journalist seinen Anspruch in erster Linie gestützt hatte, ermögliche zwar jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat. Dies gelte, so das Bundesverwaltungsgericht, jedoch nur für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind.
Das Bundesarchivgesetz sehe eine Verkürzung dieser Frist nicht vor. Die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Uwe Barschel seien nicht älter als 30 Jahre. Sie würden schon deshalb nicht unter das jedermann zustehenden Recht auf Einsichtnahme fallen, unabhängig davon, ob für sie darüber hinaus speziell geregelte Gründe vorliegen, die ihre Benutzung durch jedermann aus öffentlichen Interessen an ihrer Geheimhaltung ausschließen.
Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichte die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führe aber nicht zu einem Recht des Klägers auf Nutzung der Akten, die deshalb nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden müssten.
(al) 28.11.2013
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