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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat einen Eilantrag von Focus-TV abgelehnt. Grund für die Klage von Focus TV war die Zuweisung von Sendezeiten durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM). Diese hatte Sendezeiten für unabhängige Dritte (sog. Fensterprogramme) im Fernsehprogramm RTL ausgeschrieben. Eine dieser Sendezeitschienen betraf Zeiträume, die bislang an den Fensterprogrammanbieter dctp vergeben waren (u.a. Sendeplätze für SPIEGEL-TV und stern-tv). Auf diese Ausschreibung hatten sich erneut u.a. dctp und Focus TV beworben. Focus TV wollte seine eigene Sendung und weitere Produktionen platzieren. Die NLM wählte jedoch abermals dctp aus.
Gegen diese Auswahlentscheidung hatte Focus TV vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben und in einem Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage begehrt. Im Falle des Erfolges dieses Antrages wären bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage SPIEGEL-TV und stern-tv bei RTL nicht mehr zu sehen gewesen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag jedoch ab. Die erneute Auswahl von dctp durch die NLM sei bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung rechtmäßig, so das Gericht. Insbesondere der Vorwurf von Focus TV, dctp sei im Verhältnis zu RTL nicht - wie vom Rundfunkstaatsvertrag gefordert - unabhängig, werde sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als unbegründet erweisen. Focus TV hätte u.a. ausgeführt, hinter RTL und dctp stehe gleichermaßen Bertelsmann. Deshalb seien Hauptprogramm und Fensterprogramm demselben Unternehmen zuzurechnen, was nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig sei. Die NLM hatte zu dieser Frage eine Stellungnahme der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) eingeholt. Nach deren Auffassung sei dctp zwar dem SPIEGEL-Verlag, dieser aber nicht Bertelsmann zuzurechnen. Diese Stellungnahme hätte die NLM zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Das Verwaltungsgericht habe im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Stellungnahme der KEK als überzeugend angesehen.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht möglich.
(al) 02.12.2013
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