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Die Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“ kann, abhängig vom Kontext, eine ehrverletzende Äußerung sein, die nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2013 entschieden. Die Kammer gab damit einer Verfassungsbeschwerde der ehemaligen Landrätin und bayerischen Landtagsabgeordneten Gabriele Pauli teilweise statt, die sich gegen Äußerungen in einem Beitrag von BILD.de gewandt hatte.
Ende 2006 posierte Pauli für eine Fotostrecke in dem inzwischen eingestellten Magazin „Park Avenue“. BILD.de veröffentlichte daraufhin einen Beitrag, der folgende Passage enthält:
„Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft. Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer.“
Das Oberlandesgericht messe in seinem Urteil dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin ein zu schwaches Gewicht bei, befanden die Verfassungsrichter. Es übersehe die persönliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Schranke. Wenn die Beschwerdeführerin von der Beklagten die Unterlassung der Äußerung begehrt, sie sei eine „durchgeknallte Frau“, so wendet sie sich gegen diese Äußerung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes. Hierin verschiebe die Beklagte die öffentliche Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdeführerin hin zu rein spekulativen Behauptungen über den Kern ihrer Persönlichkeit als Privatperson. Sie stützt diese Spekulationen auf Beurteilungen, die thematisch den innersten Intimbereich betreffen, ohne dass sie irgendeinen Tatsachenkern hätten. Sie knüpften zwar an das Verhalten der Beschwerdeführerin an, die für ein Gesellschaftsmagazin posierte und eine Serie von Fotos von sich fertigen ließ, weswegen sich die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung hiermit auch gefallen lassen müsse.
So bliebe es der Beklagten unbenommen, sich - auch zugespitzt und polemisch - zu dem Verhalten der Beschwerdeführerin zu äußern. Die Folgerungen der Beklagten, die sie mit den Worten „durchgeknallte Frau“ zusammenfasst, hätten jedoch als solche keinerlei Anknüpfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beklagte ziele hier vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdeführerin nicht nur als öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen. Angesichts dessen könne sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handele, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung sei.
(al) 23.01.2014
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