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Erhält ein Verbraucher eine persönlich adressierte Briefwerbung und teilt er dem Werbenden daraufhin mit, dass er die Zusendung von Werbung nicht wünscht, so umfasst dieser Werbewiderspruch auch die nicht persönlich adressierte Werbung. Das Anbringen eines "Werbung nein danke"-Aufklebers ist dabei nicht erforderlich. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucher erhielt im Mai 2012 ein an ihn persönlich adressiertes Schreiben, welches ein Angebot über einen Kabelnetzanschluss enthielt. Er teilte der Kabelnetzbetreiberin ("Kabel Deutschland") daraufhin mit einer E-Mail mit, dass er keine Verträge mit ihr abschließen wolle, selbst wenn Leistungen geschenkt würden und daher keine Werbung wünsche. Nachfolgend erhielt der Verbraucher aber noch fünfmal weitere Werbeschreiben. Diese waren nicht mehr persönlich an den Verbraucher, sondern jeweils "An die Bewohner des Hauses" adressiert.
Der Verbraucher sah darin einen Verstoß gegen seinen ausdrücklich erklärten Werbewiderspruch und wandte sich daher an die Verbraucherzentrale. Diese mahnte die Kabelnetzbetreiberin ab und erhob schließlich Klage auf Unterlassung. Nachdem das Landgericht München I die Klage abwies, musste sich das Oberlandesgericht München mit dem Fall beschäftigen. Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Verbraucherzentrale und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Der Verbraucherzentrale habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG zugestanden. Denn mit der Übersendung der teiladressierten Postwurfsendung habe die Kabelnetzbetreiberin dem Verbraucher im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG hartnäckig Werbung übersandt, obwohl er dies erkennbar nicht gewünscht habe. Die E-Mail des Verbrauchers habe erkennbar deutlich gemacht, dass er keinerlei Werbung mehr wünsche. Eine Beschränkung darauf, dass sich der Widerspruch nur gegen Werbung durch persönlich adressierte Briefe richtete, sei der E-Mail nicht zu entnehmen gewesen.
(adm) 07.02.2014
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