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Mit einem am 6. Februar 2104 veröffentlichten Beschluss vom 14. Januar 2014 (1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12) hat das Bundesverfassungsgericht Vorschriften in der Patentanwaltsordnung (PAO) und in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für verfassungswidrig erklärt, die der Bildung einer gemischten Patent- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH entgegenstehen. Wie die Maiwald Patentanwaltsgesellschaft mbH berichtet, hatte die Kanzlei im Jahr 2009 hatte die Zulassung als gemischte Patent- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beantragt. Die Zulassungsanträge wurden von den zuständigen Berufskammern zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben - zuletzt vor dem Senat für Patentanwaltssachen bzw. vor dem Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof - ohne Erfolg.
Aus diesem Grund erhob Maiwald im Dezember 2011 bzw. im Januar 2012 Verfassungsbeschwerde. Diesen Verfassungsbeschwerden gab das Bundesverfassungsgericht nunmehr statt und stellte fest, dass die Versagung der gleichzeitigen Zulassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Patent- und Rechtsanwaltsgesellschaft gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verstößt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelungen zur Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie zur Leitungsmacht in der PAO (§ 52e Abs. 2 Satz, § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO) und der BRAO (§ 59e Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 1) für verfassungswidrig und nichtig, soweit sie eine Doppelzulassung als Patent- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH faktisch ausschließen.
„Wir freuen uns sehr über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts", erklärt Rechtsanwalt Thomas Mayer im Namen der Geschäftsführung von Maiwald. „Damit können wir den seit einigen Jahren mit Erfolg eingeschlagenen Kurs des Ausbaus der interdisziplinären Zusammenarbeit von Patent- und Rechtsanwälten fortsetzen."
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist im Volltext abrufbar unter: bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen
Quelle: Maiwald.eu
(al) 20.02.2014
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