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Kein Zeugnisverweigerungsrecht: Schweizer Journalistin muss Quelle verraten

Nach einem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtsmit Sitz in Lausanne muss eine Basler Journalistin die Identität eines von ihr porträtierten Dealers offenlegen. In einem Artikel für die Basler Zeitung hatte die Journalistin am 9. Oktober 2012 über einem Besuch bei „Roland“ berichtet, bei dem er Einblicke in seine Tätigkeit als Dealer vermittelte. Aufgrund des Artikels leitete die Staatsanwaltschaft Basel ein Strafverfahren gegen Unbekannt ein und lud die Journalistin als Zeugin vor. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft stand der Autorin in diesem Fall kein Aussageverweigerungsrecht für Journalisten zu. Das Appellationsgericht Basel-Stadt sah dies anders und hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft auf.

Das Bundesgericht wiederum hat Ende Januar 2014 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheißen. Im vorliegenden Fall komme weder dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse noch dem entgegenstehenden Interesse der Beschwerdegegnerin an der Geheimhaltung ihrer Quelle eine besondere, erhöhte Bedeutung zu, so das Gericht. Dementsprechend bleibe es bei der vom Gesetzgeber für diesen Regelfall vorgenommenen Interessenabwägung, dass das Strafverfolgungsinteresse in Bezug auf ein Verbrechen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG das entgegenstehende Interesse der Beschwerdegegnerin am Quellenschutz überwiege.

Der Appellationsgerichtspräsident habe damit Bundesrecht verletzt, indem er der Beschwerdegegnerin ein Zeugnisverweigerungsrecht zuerkannte und die Verfügung der Staatsanwaltschaft als unverhältnismäßig aufhob.


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(al) 25.02.2014



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