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Der „Düsseldorfer Kreis“, sprich die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, macht in einem Beschluss darauf aufmerksam, dass in Deutschland der Einsatz von „Dashcams“ datenschutzrechtlich unzulässig ist.
„Dashcams“ sind der neueste Trend auf dem Markt der Videoüberwachung. Die Kameras werden wie Navigationsgeräte an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett eines Fahrzeugs befestigt und filmen das Verkehrsgeschehen, um - so auch die Werbeaussagen der Hersteller und Händler – insbesondere bei Unfällen das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu dokumentieren.
Der Betrieb von Dashcams sei, so die Datenschützer, wie eine herkömmliche Videoüberwachung an § 6b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu messen. Danach ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen seien aber nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Regel nicht erfüllt, da die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer überwiegen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasse auch das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Baden-Württemberg, Jörg Klingbeil, fordert die Verkehrsteilnehmer daher auf, auf den Einsatz von Dashcams zu verzichten: „Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren. Die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen obliegt einzig und allein der Polizei. Besonders heikel wird es, wenn Dashcam-Aufnahmen z.B. im Internet veröffentlicht werden, ohne dass die gefilmten Personen ihr Einverständnis gegeben haben.“ Der Landesdatenschutzbeauftragte wies darauf hin, dass die Videoüberwachung per Dashcam in Österreich sogar mit einer Strafe von bis zu 10.000 Euro geahndet werde. Auch in der Schweiz werde der Einsatz als datenschutzrechtlich unzulässig gewertet.
(al) 25.03.2014
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