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Als erster deutscher Internet-Provider hat der E-Mail-Anbieter Posteo am 5. Mai 2014 einen „Transparenzbericht“ zu Überwachungsmaßnahmen von Sicherheitsbehörden vorgelegt. Da Provider nach verschiedenen Gesetzen unter Strafandrohung zur Geheimhaltung von Überwachungsmaßnahmen verpflichtet sind, hatte das Unternehmen zunächst ein Rechtsgutachten der IT-Rechtler der Sozietät von BOETTICHER eingeholt.
Nach den Enthüllungen des Ex-NSA-Mitarbeiters Edward Snowden hatten sich verschiedene US-Anbieter bereits das Recht erkämpft, zumindest über nicht ausdrücklich als geheim bezeichnete Überwachungsmaßnahmen in groben Abstufungen zu berichten. Für deutsche Anbieter ergaben sich potentielle Hindernisse insbesondere aus Geheimhaltungspflichten gemäß § 17 Abs. 1, 2 und 3 G10-Gesetz, § 113 Abs. 4 Satz 2 TKG, § 8b Abs. 4 Satz 2 BVerfSchG, § 23e ZfdG und § 15 TKÜV.
Das von-BOETTICHER-Gutachten hat nun herausgearbeitet, dass trotz des strengen Gesetzeswortlauts rein statistische Angaben keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen. Zweck der Regelungen sei es nur, eine Behinderung konkreter Ermittlungen zu vermeiden. Soweit bestimmte Normen im Sinne umfassender Verschwiegenheitspflichten interpretiert würden, ist dies nach Ansicht des Verfassers Matthias Bergt auf eine Verselbstständigung zurückzuführen, die weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit der Intention des Gesetzgebers in Einklang zu bringen sei. Auf eine kleine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Hans-Christian Ströbele bestätigte die Bundesregierung die Zulässigkeit der Veröffentlichung statistischer Angaben.
Noch am Tag der Veröffentlichung des Posteo-Transparenzberichts zogen weitere deutsche Provider nach und gaben Zahlen zu staatlichen Überwachungsmaßnahmen bekannt. Zu ihnen gehört die Telekom – sie hatte es noch Anfang Februar abgelehnt, Zahlen zu Überwachungsmaßnahmen zu veröffentlichen.
Quelle: von BOETTICHER Rechtsanwälte
(al) 07.05.2014
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