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Der Vertrieb von so genannten Los-Gutscheinen über die Handelsketten ‚REWE‘ und ‚dm‘ stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz keine erlaubnispflichtige Vermittlung von Glückspielen dar. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz muss nun erneut über den Antrag der Sozial-Lotterie „Aktion Mensch e.V.“ mit Sitz in Bonn entscheiden.
In der Urteilsbegründung (AZ: 6 K 17/13.MZ) argumentiert das Gericht, dass der entscheidende Unterschied zum Erwerb eines Lotterieloses darin bestehe, dass der Käufer nach dem Erwerb des Los-Gutscheins entscheide, ob er den Gutschein telefonisch oder online bei der „Aktion Mensch“ selbst aktiviert oder ob er auf eine Aktivierung verzichtet und so den Gutscheinbetrag spendet. Der Verkauf der Gutscheine sei daher, wie das Verwaltungsgericht betont, keine Vermittlung von Glücksspiel, da potentielle Spieler bei den Handelsketten trotz der Entgeltentrichtung noch keine Gewinnchance erhalten.
Nachdem in der Vergangenheit bereits der sachverständig besetzte Fachbeirat „Glücksspielsucht“ keine Bedenken gegen diese Vertriebsform hatte, sei der Weg für den Vertrieb von Los-Gutscheinen über die Handelsketten ‚REWE‘ und ‚dm‘ nun grundsätzlich frei und die Erteilung einer Vertriebserlaubnis an die Aktion Mensch e.V. nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Marco Rietdorf von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, der das Verfahren für die Aktion Mensch geführt hat, nur noch eine Frage der Zeit.
„Das Urteil ist nicht nur für die Aktion Mensch e.V. von erheblicher Tragweite, sondern hat grundsätzliche Bedeutung, indem es den Vertrieb von Los-Gutscheinen zwar als neue Vertriebsform qualifiziert, jedoch zugleich klarstellt, dass es hierfür keiner zusätzlichen glücksspielrechtlichen Vermittlungserlaubnis bedarf“, ordnet Dr. Marco Rietdorf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein.
(al) 21.05.2014
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