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Arztbewertungsportale müssen die Identität ihrer Nutzer nicht preisgeben. Das hat der Bundesgrichtshof (BGH), Karlsruhe, in einem Urteil am vergangenen Dienstag (1.7.) entschieden. Der VI. Zivilsenat gab dem Betreiber der Webseite Sanego Recht, der einem Arzt nicht die Daten eines anonymen Nutzers preisgeben wollte. Der User hatte mehrmals durch unzutreffende Vorwürfe die Persönlichkeitsrechte des Arztes verletzt. Sanego berief sich darauf, dass Bewertungsportale laut Telemediengesetz die Anonymität der Verbraucher bewahren müssten.
Dass die Meinungsfreiheit im Netz nicht schrankenlos sei, betont die Stiftung Gesundheit, Träger der Arzt-Auskunft, in Hamburg. "Die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 rechtfertigt keineswegs Bosheit, Schmähungen und Beleidigungen", stellt Dr. Peter Müller, CEO der Stiftung Gesundheit, klar.
Arztbewertungsportale müssen sich laut Müller unverändert an bestimmte Regeln halten: So sind beispielsweise Freitext-Kommentare nur mit einer redaktionellen Kontrolle zulässig. Zudem müssen Portale ehrverletzende Beiträge auf Wunsch der betroffenen Ärzte entfernen (AZ. VI ZR 101/06). Ferner müssen Webseiten-Betreiber Ärzte, die bewertet wurden, über jede Bewertung informieren. Dies verlangt die Aufsichtsbehörde für Datenschutz und Wirtschaft in Bonn.
Neue Urteile aus dem Gesundheitsmarkt unter www.healthcaremarketing.eu
(bs) 04.07.2014
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