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Flagship Stores können als Marke eingetragen werden

Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte, wie beispielsweise eines Apple-Flagshipstores, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden. Das urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-421/13 Apple Inc./Deutsches Patent- und Markenamt. Eine solche Darstellung müsse geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Vorgeschichte: Im Jahr 2010 ließ Apple beim United States Patent and Trademark Office (Patent- und Markenamt der USA) eine dreidimensionale Marke eintragen, die aus der Darstellung ihrer als Flagshipstores bezeichneten Ladengeschäfte in der Form einer mehrfarbigen Zeichnung besteht. Diese Marke wurde für Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf  bezogene Produktdemonstrationen eingetragen.

DPMA lehnt Schutz ab, Apple legt Beschwerde ein

Später hat Apple die internationale Registrierung dieser Marke beantragt. Im Jahr 2013 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Schutzerstreckung auf das deutsche Hoheitsgebiet mit der Begründung abgelehnt, dass die Abbildung der Verkaufsstätten der Waren eines Unternehmens nichts anderes sei als die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen dieses Unternehmens und dass der Verbraucher eine solche Ausstattung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstehen könne.

Gegen diese Entscheidung hat Apple Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt. Dieses möchte vom Gerichtshof u. a. wissen, ob die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, durch die der Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders veranlasst werden soll, und ob, falls dies zu bejahen ist, eine solche „Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert", mit einer „Aufmachung einer Ware" gleichgesetzt werden kann.

EuGH: Auf Unterscheidungsfähigkeit kommt es an

In seinem am 10. Juli ergangenen Urteil weist der Europäische Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Gegenstand der Anmeldung, um eine Marke sein zu können, gemäß der Markenrichtlinie drei Voraussetzungen erfüllen muss, nämlich 1. ein Zeichen sein muss, 2. sich grafisch darstellen lassen muss und 3. geeignet sein muss, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Der Gerichtshof ist insoweit der Auffassung, dass eine Darstellung wie die im vorliegenden Fall, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet, eine Marke sein kann, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die durch ein solches Zeichen abgebildete Ausstattung einer Verkaufsstätte es erlaubt, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen. Dies kann der Fall sein, wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht.


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(rd) 10.07.2014



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