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Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat am 24. Juli 2014 den Beschluss gefasst, dass Werbung für Prostitution und Sexspielzeug grundsätzlich nur zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ausgestrahlt werden darf. Der BLM-Medienrat beruft sich hierzu auf seine Programmverantwortung für private Rundfunkangebote in Bayern nach Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV). Danach werde Rundfunk in Bayern in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben.
Die BLM habe seit einiger Zeit vermehrt sexualisierte Inhalte in privaten bayerischen Hörfunk- und Fernsehprogrammen beobachtet. Dies gelte sowohl für lokale und regionale als auch für bundesweite Programme. Die Inhalte würden u.a. Werbung für Bordelle und sexuelle Hilfsmittel umfassen und zunehmend im Tagesprogramm ausgestrahlt. Zu entsprechenden Inhalten habe die Landeszentale in letzter Zeit vermehrt Beschwerden von Hörern und Zuschauern erhalten.
Da sich eine Reihe dieser Inhalte in einer rechtlichen Grauzone bewegen würde, sei es aus Sicht des Medienrats von entscheidender Bedeutung, dass eine klare und transparente Linie bei der Beurteilung solcher Angebote gegenüber den Anbietern vertreten wird. Dabei sei auch der Imageschaden für die Sender zu berücksichtigen, der durch die vermehrte Ausstrahlung von Werbung für Bordelle und Sexspielzeug entstehen kann.
(al) 28.07.2014
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