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LG München: Amazon verrechnete Gutscheine zum Nachteil der Kunden

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist vor dem Landgericht München erfolgreich gegen eine Abrechnungpraxis des Internetversandhändler Amazon EU S.a.r.l. vorgegangen. Nach Ansicht der Verbraucherschützer wurden Kundengutscheine von Amazon nicht immer korrekt verrechnet.

Amazon habe Gutscheine, die beispielsweise als Aktionsgutscheine oder aus Kulanz an Kunden verteilt wurden, bei Sammelbestellung anteilig auf die Einzelkaufpreise angerechnet. Hätte ein Kunde z.B. von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht oder einen Artikel wegen eines Mangels zurückgegeben, sei er durch diese anteilige Verrechnung benachteiligt worden: Im zugrunde liegenden Fall habe Amazon nämlich nicht den gesamten Warenwert erstattet, sondern den Wert des Gutscheins anteilig, obwohl der Mindestbestellwert weiterhin eingehalten wurde, von der Rückerstattung abgezogen. Die Bedingungen zur Verrechnung der Gutscheine im Nachhinein einseitig zum Nachteil der Kunden zu verändern sei rechtswidrig, da Verbraucher durch ein solches Vorgehen getäuscht würden.

Das Landgericht München teilte am 14.08.2014 in seinem Urteil (AZ: 17 HK O 3598/14; noch nicht rechtskräftig) mit, dass das Vorgehen von Amazon rechtswidrig sei. Durch das Urteil werde Amazon gezwungen, die Bedingungen, unter denen Gutscheine eingelöst werden können, künftig unmissverständlich anzugeben.


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(al) 18.08.2014



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