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Die durch die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) im letzten Jahr vorgenommene Vergabe von Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm von Sat.1 (sog. Drittsendezeiten) an die bisherigen Programmanbieter ist rechtswidrig. Dies hat Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei Eilverfahren am 23.07.2014 und 08.09.2014 entschieden.
Das Gericht hat daher die aufschiebende Wirkung der Klagen von Sat.1 und der unterlegenen Mitbewerberin N24 wiederhergestellt. Als Konsequenz dieser Entscheidung entfallen vorläufig – bis zum Abschluss der Klageverfahren – die Drittsendezeiten im Programm von Sat.1. Von dem Urteil betroffen ist die Mainzer „News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG" und die "DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH" mit Sitz in Düsseldorf.
Die Entscheidung (AZ: 2 B 10323/14.OVG und 2 B 10327/14.OVG) kann im Volltext beim OVG Rheinland-Pfalz abgerufen werden.
(al) 11.09.2014
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