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OVG Schleswig: Wirtschaftsakademie muss Facebook-Fanpage nicht abschalten

Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in Schleswig-Holstein dürfen vom ULD (Unabhängiges
Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein) nicht zur Abschaltung ihrer Facebook-Fanpages
verpflichtet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Schleswig entschieden (AZ: 4 LB 20/13).

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage sei für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich, denn er hat keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook. Dass er von Facebook anonyme Statistikdaten über Nutzer erhalte, begründe eine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. Das ULD als Datenschutzaufsichtsbehörde dürfe den Fanpagebetreiber deshalb nicht zur Deaktivierung seiner Fanpage verpflichten.

Damit hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Berufung des ULD gegen in Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 9. Oktober 2013 zurückgewiesen. Seine Anordnung Ende 2011 gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH, deren Facebook-Fanpage zu deaktivieren, hatte das ULD mit datenschutzrechtlichen Verstößen von Facebook - insbesondere einer fehlenden Widerspruchsmöglichkeit von Nutzern nach dem Telemediengesetz
gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen begründet.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war diese Anordnung des ULD auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten ist, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss. Eine rechtlichgrundsätzlich denkbare Ausnahmesituation hiervon lag nicht vor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OVG die Revision gegen das Urteil zugelassen.


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(bs) 17.09.2014



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