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BGH: Noten für Ärzte im Netz sind rechtens

Ein Arzt kann vom Betreiber eines Ärztebewertungsportals nicht die Löschung seiner Daten verlangen. Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht auf Kommunikationsfreiheit nicht. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Recht auf freien Meinungsaustausch im Internet noch einmal gestärkt (Az: BGH VI ZR 358/13).

Ärzte müssen sich anonyme Bewertungen im Internet also gefallen lassen, solange diese keine Falschbehauptungen oder Schmähkritik enthalten, entschieden die Karlsruher Richter.

Im vorliegenden Fall wies der BGH die Klage eines niedergelassenen Frauenarztes zurück, der die Löschung seines kompletten Profils beim Arztbewertungsportal www.jameda.de verlangt hatte. In der Arztsuche sind Mediziner mit Name, Fachrichtung, Praxisanschrift und Sprechzeiten registriert. Patienten können die Ärzte nach vorheriger Registrierung mit einer E-Mail-Adresse nach Noten von 1 bis 6 bewerten, aber auch Kommentare abgeben.

Den Gynäkologen bewerteten drei Patienten anonym – überwiegend positiv. Gestützt auf sein Persönlichkeitsrecht verlangt der Münchner Arzt vom ortsansässigen Portalbetreiber, sein Profil vollständig zu löschen. Der BGH lehnte dies ab und schließt sich damit einem Urteil des Landgerichts Kiel an, das bereits Anfang dieses Jahres eine ähnliche Klage eines norddeutschen Arztes abgelehnt hatte.

Das Kieler Gericht stützte sein Urteil (Az. 5 O 372/13) auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung sowie auf das Interesse der Öffentlichkeit an kritischen und unabhängigen Bewertungen. Es betont dabei, dass Notenbewertungen als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen zu werten sind.


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(bs) 24.09.2014



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